Corporate Governance 2011
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat
der RÖDER Zeltsysteme und Service AG gemäß § 161 AktG
Stand: 26. AUGUST 2011
Einleitung
Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, daß den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Der Deutsche Corporate Governance Kodex („Kodex“) enthält Regelungen unterschiedlicher Bindungswirkung. Neben den gesetzlich verbindlichen Regelungen des geltenden Aktienrechts enthält er Empfehlungen, von denen die Gesellschaften abweichen können; in diesem Falle sind sie aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen.
Erklärung
Vorstand und Aufsichtsrat der RÖDER Zeltsysteme und Service AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz am 26.11.2002 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010 seit Inkrafttreten der Änderung des Kodex mit folgender Maßgabe entsprochen wurde und bis zur Bekanntgabe einer etwaigen Änderung dieser Erklärung entsprochen werden wird:
1. Ziffer 5.1.2 – Altersgrenze Vorstand
Der derzeitige Altersdurchschnitt der Vorstandsmitglieder macht die Festlegung einer Altersgrenze nicht notwendig.
2. Ziffer 5.3 – Bildung von Ausschüssen
Der Aufsichtsrat der RÖDER Zeltsysteme und Service AG besteht derzeitig aus der gesetzlichen Mindestzahl von drei Personen. Aufgrund dieser geringen Größe war und ist es nicht zweckmäßig, die Mitglieder auf eigene Ausschüsse zu verteilen oder einen Prüfungsausschuss einzurichten. Sämtliche Beschlüsse wurden und werden durch den Gesamtaufsichtsrat vorbereitet und entschieden. Dies gilt damit auch für die Behandlung von Vorstandsverträgen und die beschriebenen Aufgaben des Prüfungsausschusses. Diese Aufgaben wurden und werden von dem Gesamtaufsichtsrat wahrgenommen.
3. Ziffer 5.4.1 – Altersgrenze Aufsichtsrat
Der derzeitige Altersdurchschnitt im Aufsichtsrat macht die Festlegung einer Altersgrenze nicht notwendig. Eine Festlegung von Zielen zur eigenen Zusammensetzung ist durch den Aufsichtsrat nicht erfolgt und angesichts der geringen Personenzahl im Aufsichtsrat auch nicht sachgerecht.
4. Ziffer 5.6 – Effizienzprüfung
Eine externe Effizienzprüfung der Tätigkeit des Aufsichtsrates fand in den Geschäftsjahren 2009, 2010 und im bisherigen laufenden Geschäftsjahr nicht statt und ist zur Vermeidung unnötiger, das Ergebnis belastender Kosten derzeit auch nicht geplant. Angesichts der geringen Personenzahl im Aufsichtsrat und der regelmäßigen Kontakte zwischen Vorstand und Aufsichtsrat war und ist die Effizienz der Tätigkeit des Aufsichtsrats der Röder Zeltsysteme und Service AG umfassend sichergestellt.
5. Ziffer 7.1.2 – Erörterung der Berichte und Veröffentlichung des Konzernabschlusses nach 90 Tagen
Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte werden auf der Grundlage der dem Aufsichtsrat monatlich kommunizierten und mit diesem in den Sitzungen erörterten Informationen vom Vorstand erstellt; eine gesonderte Erörterung des Wortlauts dieser Berichte mit dem Aufsichtsrat vor der jeweiligen Veröffentlichung findet zur Vermeidung unnötiger Kosten durch weitere Aufsichtsratssitzungen nicht statt.
Der Konzernabschluss der RÖDER Zeltsysteme und Service AG wurde und wird unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt. Die Größe der Gesellschaft und ihrer internen Kapazitäten schließen derzeit eine Veröffentlichung des Konzernabschlusses binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende aus.
Büdingen, den 26. August 2011
Der Aufsichtsrat Der Vorstand
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat
der RÖDER Zeltsysteme und Service AG gemäß § 161 AktG